Soweit nicht schriftlich gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die AGB's für alle erbrachten Leistungen.
Die Bedingungen gelten auch dann für die erbrachten Leistungen, wenn sie dem Auftraggeber nicht zusätzlich übersandt oder auf sie verwiesen wurde.
Der Vertragsgegenstand richtet sich nach dem eingereichten Angebot.
Es besteht die Verpflichtung die Leistungen nach den derzeit anerkannten Regeln der Technik, sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu erbringen. Über alle wesentlichen Angelegenheiten der Aufgaben der Leistungen ist der Auftraggeber zu unterrichten. Dieses gilt insbesondere für die Erkennbarkeit von der Überschreitung der zu erwarteten Kosten.
Nach Erbringen der Leistungen an den Auftraggeber, händigen wir auf Verlangen die sonstigen Unterlagen aus.
Es besteht kein Anspruch zur Aufbewahrung über mehr als fünf Jahre.
Es besteht eine Verpflichtung für den Auftraggeber die Planung und Durchführung zu fördern. Er soll Unklarheiten unverzüglich ausräumen und die nötigen Genehmigungen schnellstmöglich einreichen.
Die Einsicht in sämtliche Unterlagen die Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffen ist zu gewähren.
Schriftliche Angebote bleiben einen Monat ab Angebotsdatum gebunden. Eine Verlängerung der Frist wird schriftlich vereinbart.
Sofern Unterlagen (Zeichnungen, Abbildungen o.ä.) nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind, so sind sie nur annäherungsweise maßgebend.
Die Vergütung für erbrachte Leistungen ergeben sich maßgebend aus der Vereinbarung.
Nach Forderung hat der Auftraggeber Abschlagszahlungen über die bisher erbrachten Leistungen zu erbringen.
Teilrechnungen werden entsprechend der HOAI für abgeschlossene Teilleistungen gestellt.
Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss aller erbrachten Leistungen und ist als solche ausgewiesen.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar.
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegen unsere Honoraransprüche ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Vertragszeitpunkt gültigen Satz berechnet.
Für im Auftrag nicht erhaltene Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers geschehen, müssen schriftliche Vereinbarungen auf Basis der Einheitspreise kalkuliert werden.
Es wird eine sorgfältige Ausführung der übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung gewährleistet.
Vertragliche Verpflichtungen können durch dritte erfüllt werden.
Wir sind berechtigt und verpflichtet die Rechte des Auftraggebers zu wahren, soweit unsere Aufgabe es erfordert. Finanzielle Verpflichtungen für den Auftraggeber dürfen wir nur eingehen, wenn Gefahr in Verzug und das Einverständnis des Auftraggebers nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
Für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften die Strohmeyer-Ingenieure nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen beschränkt sich unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf solche Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach durch unsere Haftpflichtversicherung gedeckt sind. (2.000.000 € für Personenschäden; 300.000 € für sonstige Schäden: Sach- oder Vermögensschäden). Für Schäden, die nicht versicherbar sind, haften wir bis zur Höhe des Honorars für die Leistungsphase, in der die Pflichtverletzung fällt.
Mängel muss der Auftraggeber binnen fünf Werktagen anzeigen. Nicht rechtzeitig angezeigte Mängelrügen schließen Gewährleistungsansprüche aus.
Im Falle unserer Inanspruchnahme können wir verlangen, dass uns die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
Für Schäden die ein Dritter mitverschuldet hat, haften wir nicht.
Die Begrenzung des Schadensanspruches beschränkt sich auf den vorhersehbaren Schaden. Für indirekte oder Folgeschäden haften wir nicht (insbesondere entgangener Gewinn).
Sofern schriftlich keine Frist vereinbart, verjähren die Ansprüche des Auftraggebers nach zwei Jahren - längstens aber nach fünf Jahren.
Mit der Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers gegen die Übrigen an der Planung und Ausführung des Objektes Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche im Zusammenhang mit den Leistungen der Strohmeyer-Ingenieure aus diesem Vertrag zum gleichen Zeitpunkt.
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme der letzten erbrachten Leistung, die zu diesem Vertrag gehören. Anschließende Leistungen die noch zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.
Soweit für mögliche Ansprüche des Auftraggebers über die Haftpflichtversicherung hinaus andere Sicherheiten, z.B. Bankbürgschaften bestehen, übt der Auftraggeber ein ihm etwa zustehendes Zurückbehaltungsrecht nicht aus.
Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung der von den Strohmeyer-Ingenieuren bearbeiteten Leistungen nur unter Angabe unseres Namens berechtigt.
Die Strohmeyer-Ingenieure sind zur Veröffentlichung nach Zustimmung des Auftraggebers berechtigt.
Ein Vertrag kann von beiden Seiten vor Erbringung der vereinbarten Leistungen nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Wird der Vertrag aus deinem Grunde gekündigt, den die Strohmeyer-Ingenieure zu vertreten haben, so steht ein Honorar nur für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu.
In allen anderen Fällen behalten die Strohmeyer-Ingenieure den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Diese werden mit 50% des Honorars für die noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
11) Sonderfall Motorradmanufaktur
Die Rechtsbeziehung der Vertragparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Der Gerichtsstand ist für alle Vertragsparteien Walsrode.
Die AGB's und die bei Vertragsabschluss getroffenen, vollständigen, schriftlichen Abmachungen ersetzen alle früheren mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen.
Die Verbindlichkeit des Vertrages bleibt bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bestehen. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind durch beide Vertragsparteien durch wirksame und durchführbare Bestimmungen zu ersetzen, die dem Ergebnis der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahe kommt.
Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen und bei Vertragsabschluss zusätzlich getroffenen Vereinbarungen bedürfen ebenfalls der Schriftform.
Sofern die AGB's nichts anderes bestimmen, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.